Häufige Fragen
Wie können wir Ihnen helfen?
Ablauf einer Beratung
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Um Sie ganz konkret und individuell beraten zu können, sollten wir vorbereitet sein: Vereinbaren Sie rechtzeitig über die Geschäftsstelle telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular einen persönlichen Beratungstermin an einem unserer Standorte.
Dort sind die freiberuflichen Beraterinnen und Berater am vereinbarten Termin im Gespräch für Sie da und können konkrete Hilfestellung und Orientierung zum weiteren Vorgehen bieten.
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Die Beratungsstelle Barrierefreiheit bietet eine kostenlose Erstberatung zur Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen.
Die Themen im Einzelnen sind zum Beispiel barrierefreies Bauen und Wohnen, Barrierefreiheit im öffentlichen Raum und im öffentlichen Nahverkehr, barrierefreier Tourismus, barrierefreie Information und Kommunikation im digitalen Raum sowie das Aufzeigen von Möglichkeiten zur finanziellen Förderung. Weitere Punkte finden Sie im Menüpunkt Beratungsthemen.
Soweit bauliche Fragen besprochen werden, helfen vorbereitende Unterlagen, Pläne und Fotos, um Ihre Fragestellung bestmöglich einschätzen zu können.
Bringen Sie diese Unterlagen am besten einfach zum Gespräch mit oder senden Sie uns diese zur Weiterleitung an die jeweilige Beraterin oder den jeweiligen Berater zuvor als PDF zu. Selbstverständlich werden alle Informationen und Daten vertraulich behandelt.
Planen & Bauen
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Baurechtlich keine, aber:
Gesetzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit werden erst ab mehr als zwei Wohnungen gestellt. Für eine langfristige Nutzbarkeit und dauerhafte Wertstabilität ist jedoch eine stufenlose Erreichbarkeit und barrierefreie Gestaltung insbesondere des Erdgeschosses zu empfehlen.
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Nein.
Die Notwendigkeit eines barrierefreien Stellplatzes ergibt sich ggf. aus der kommunalen Stellplatzsatzung oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung.
Bei uneingeschränkt rollstuhltauglichen Wohnungen („R“-Standard) empfiehlt die DIN 18040-2 einen zugehörigen barrierefreien Stellplatz.
Ein barrierefreier Stellplatz muss immer barrierefrei erreichbar sein.
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Nein, nach Bayerischer Bauordnung.
Ja, nach DIN 18040-2.
Zunächst ist zu klären, ob es sich um eine Wohnung handelt, die „nur“ nach den Mindestanforderungen der Bayerischen Bauordnung barrierefrei sein muss, oder ob eine vollumfängliche Barrierefreiheit nach Norm, z. B. beim geförderten Wohnungsbau, verpflichtend auszuführen oder privatrechtlich vereinbart ist. Daraus resultieren die Anforderungen nach Bayerischer Bauordnung oder nach DIN 18040-2
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Meistens ja.
Da viele Aspekte, wie z. B. die Dichtigkeit der Türe, vorhandene Baukonstruktionen oder eine vorhandene Überdachung zu bewerten und berücksichtigen sind, ist hier eine fachliche Bewertung erforderlich.
Zu empfehlen ist zu diesem Thema die Broschüre „Barrierefreie Übergänge im Wohnungsbau (Bestand)“
Erhältlich bei der BYAK in Papierform bzw. als pdf-Date: Broschüre "Barrierefreie Übergänge im Wohnungsbau (Bestand)"
Digitale Barrierefreiheit
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Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass alle Menschen digitale Medien und Informationen uneingeschränkt und ohne fremde Hilfe nutzen können. Dann spielen auch technische Voraussetzungen keine Rolle, wie etwa die Benutzung eines bestimmten Hilfsmittels oder Endgeräts. Kurz gesagt: digitale Barrierefreiheit ist die Voraussetzung, dass alle Menschen auf digitale Angebote zugreifen können.
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In erster Linie profitieren Menschen mit Einschränkungen von digitaler Barrierefreiheit. Betroffen sind nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch Menschen, die im Umgang mit digitalen Anwendungen ungeübt sind oder vorübergehende Einschränkungen haben.
Beachtet man alle Faktoren, ist digitale Barrierefreiheit für etwa 10 bis 15 Prozent der Bevölkerung unerlässlich. Sie können ansonsten am digitalen Leben nicht selbstständig teilhaben.
Dabei können Menschen auf verschiedene Arten eingeschränkt sein:
- Sehen: Bei den visuellen Einschränkungen unterscheidet man zwischen nicht sehend und eingeschränkt sehend. Menschen mit vollständigem Sehverlust bedienen den Computer ganz anders als sehende Menschen. Sie nutzen einen Screenreader, der Inhalte und Funktionalitäten einer Webseite vorliest. Dann muss eine Webseite so ausgelegt sein, dass sie vollständig vorlesbar und per Tastatur bedienbar ist.
Der größere Teil der Bevölkerung ist allerdings nicht blind sondern Seheingeschränkt. Um diese Personengruppen zu unterstützen, sollte man unter anderem Kontrastwerte einhalten und die eigene Website nahtlos vergrößerbar machen. - Hören: Gehörlose oder eingeschränkt hörende Menschen haben in der Regel keine speziellen Hilfsmittel zur Benutzung einer Webseite. Sie haben allerdings andere Bedürfnisse. Um Barrierefreiheit für Menschen mit Hörverlust zu gewährleisten, müssen redaktionelle Inhalte speziell bearbeitet werden. Jede audiobasierte Information sollte also in Schriftform übertragen werden. Das bedeutet, Videos brauchen Untertitel, Audios brauchen Transkripte. Besonders wichtige Inhalte sollten zudem in Deutsche Gebärdensprache übersetzt werden. Diese spezielle Sprachform ist vor allem für Menschen wichtig, die von Geburt an gehörlos sind. Deren Muttersprache ist die deutsche Gebärdensprache.
- Bewegen: Motorische Einschränkungen können viele Ursachen haben. Die Gründe können unter anderem vorübergehende Einschränkungen durch Unfälle, muskuläre Erkrankungen oder Erkrankungen durch Nervenschädigungen sein. Stark eingeschränkte Menschen haben in der Regel Hilfsmittel wie spezielle Mäuse, Tastaturen oder Spracherkennungssoftware im Einsatz. Hier gilt es sicherzustellen, dass eine Spracherkennungssoftware gut auf die Inhalte der Webseite zugreifen kann. Außerdem sollten Elemente auf der Webseite groß genug sein, damit man sie einfach anklicken kann. Auch zeitliche Begrenzungen (wie man sie von Online Banking kennt) können zum Problem werden, da stark motorisch eingeschränkte Menschen häufig länger brauchen, um einen Computer oder ein Handy zu bedienen.
- Verstehen: Verständnisprobleme können aus verschiedenen Problemlagen resultieren. Menschen mit kognitiven Einschränkungen, sei es erworben oder von Geburt an, können Probleme haben, komplexere Beschreibungen oder Darstellungsformen zu verarbeiten. Auch ältere Menschen können im Lauf ihres Lebens Probleme beim Verständnis Technischer Geräte oder Plattformen entwickeln. Digitale Barrierefreiheit berücksichtigt dies, indem sie beispielsweise eine übersichtliche und konsistente Gestaltung von Benutzeroberflächen verlangt. Auch einfache oder leichte Sprache unterstützt beim Verständnis. Sie ist auch für Personengruppen hilfreich, die Deutsch nicht als Muttersprache gelernt haben und daher Verständnisprobleme bei komplizierter Ausdrucksweise haben können.
- Sprechen: bei sprachlichen Einschränkungen ist nicht die kognitive Leistung sprechen zu können gemeint, sondern motorische Probleme beim Sprechen. Dabei unterscheidet man zwischen einem vollständigen Sprachverlust und einer teilweisen Einschränkung, beispielsweise einer sehr undeutlichen Aussprache. Zwar sind die Barrieren auf Webseiten oder Software selten, aber es gibt sie: automatisierte Spracheingaben mit einer computergestützten Erkennung können für diese Personengruppen zu einer Barriere werden. Außerdem gibt es noch konzeptionelle Dinge zu beachten, wie zum Beispiel, dass man auf einer Webseite nicht nur einen telefonischen Kontakt hinterlegen sollte, sondern immer eine schriftliche Alternative bieten sollte.
- Sehen: Bei den visuellen Einschränkungen unterscheidet man zwischen nicht sehend und eingeschränkt sehend. Menschen mit vollständigem Sehverlust bedienen den Computer ganz anders als sehende Menschen. Sie nutzen einen Screenreader, der Inhalte und Funktionalitäten einer Webseite vorliest. Dann muss eine Webseite so ausgelegt sein, dass sie vollständig vorlesbar und per Tastatur bedienbar ist.
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Auch Menschen mit leichteren Einschränkungen profitieren von digitaler Barrierefreiheit, wie zum Beispiel ältere Menschen oder Menschen, die nicht muttersprachlich Deutsch sprechen. Diese Gruppe betrifft etwa 30 % der Bevölkerung.
Wussten Sie aber, dass alle von digitaler Barrierefreiheit profitieren?
- Barrierefreie Kontraste auf einer Webseite erhöhen die Sichtbarkeit der Inhalte bei schlechten Lichtverhältnissen. Das hilft allen Menschen, beispielsweise wenn man mit dem Smartphone bei Sonnenlicht draußen unterwegs ist.
- Eine logische Struktur ist für manche essenziell, um sich zurechtzufinden. Sie erhöht aber gleichzeitig die Usability für alle Nutzenden.
- Eine barrierefreie Webseite wird von Suchmaschinen besser gerankt. Ein korrekter Code, eine gute Strukturierung der Seite, Alternativtexte in Bildern - all das wird von Suchmaschinen erkannt und positiv bewertet.
- Der Einsatz einfacher Sprache wird bewusst oder unbewusst häufig im Marketing verwendet. Kurze und unverschachtelte Sätze bieten eine direkte Informationsvermittlung, die wir alle schnell verarbeiten können.
Die barrierefreie Gestaltung von Internetseiten und Webanwendungen hilft Nutzern, ebenso wie Anbietern, ihre Ziele zu erreichen.
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Mit der EU-Richtlinie 2016/2102 sind öffentliche Stellen in Europa verpflichtet, Webseiten und mobilen Anwendungen barrierefrei zugänglich zu gestalten.
Deutschland hat mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) die europäische Forderungen in deutsches Recht überführt und sie für öffentliche Stellen auf Bundesebene definiert. Deutschland geht mit der BITV in Teilen über die Forderung der Europäischen Union hinaus, beispielsweise in Bezug auf Dokumente, Leichte Sprache oder Gebärdensprache.
Für öffentliche Stellen auf Bundeslandebene gelten verschiedene Landesverordnungen wie die BayDiV in Bayern. Diese spezifiziert in Verbindung mit dem BayBGG die Verpflichtung für öffentliche Stellen des Bundeslandes Bayern.
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz werden ab 2025 auch erstmals Teile der Privatwirtschaft verpflichtet, digitale Barrierefreiheit zu gewährleisten.
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Die EN 301 549 mit dem Titel “Accessibility requirements for ICT products and services” ist eine europäische Norm für digitale Barrierefreiheit. Sie definiert Anforderungen an die Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnik des öffentlichen Sektors und gilt als verbindlicher Standard.
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In Bayern kontrolliert die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle, ob die Vorgaben der EU-Richtlinie und der BayEovV umgesetzt wurden. An diese Stelle können sich Bürger und Bürgerinnen wenden, wenn Mängel bei der Einhaltung der Forderungen bestehen und Beschwerde einreichen.
Dies wird von der Durchsetzungs- und Überwachungsstelle geprüft und gegebenenfalls Maßnahmen erwogen, wenn keine- oder eine verspätete Reaktion seitens der Webseitenbetreiber erfolgt.
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In Deutschland gilt eine Website nach gesetzlichem Standard als barrierefrei, wenn Sie die Anforderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) erfüllt. Die BITV wiederum verweist auf die europäische Norm EN 301 549, in der die Kriterien an eine barrierefreie Webseite definiert sind.
Achtung: Deutschland geht mit der BITV in Teilen über die Forderung der Europäischen Union hinaus, beispielsweise in Bezug auf Dokumente, Leichte Sprache oder Gebärdensprache.
Unser Tipp: Einen praktischen Ansatz bei der Umsetzung der EN 301 549 bietet der BIK BITV Test, der die gesetzlichen Vorgaben in offen einsehbare Prüfschritte überführt. Dort findet man eine ausführliche Beschreibung inklusive Tools, die man zur Unterstützung nutzen kann.
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In Deutschland sind öffentliche Stellen des Bundes und der Länder dazu verpflichtet, Webseiten barrierefrei zu gestalten. Je nachdem ob es sich um eine öffentliche Stelle des Bundes oder eines Bundeslandes handelt, gilt die bundesweite Verordnung oder die jeweilige Länderverordnung.
Informationen zu der gesetzlichen Verpflichtung in Bayern finden Sie im Handlungsleitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales unter Webauftritt und Rechtliches.
Darüber hinaus werden Teile der privaten Wirtschaft erstmals mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet, barrierefreie Webseiten zur Verfügung zu stellen.
Unser Tipp: Sollten Sie sich unsicher sein, ob sie unter die Verpflichtungen zur digitalen Barrierefreiheit fallen, ziehen sie eine juristische Einschätzung hinzu.
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In Deutschland gibt es derzeit kein offizielles Testverfahren oder Siegel, das Barrierefreiheit attestiert. Spätestens bei der Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit sollte man seine Webseite allerdings selbst- oder von einem externen Dienstleister testen lassen.
Wenn Sie ihre Webseite selbst testen, ist es wichtig, sich grundlegend mit den gesetzlichen Forderungen der digitalen Barrierefreiheit auszukennen.
Wenn sie den Test von einem externen Anbieter durchführen lassen, achten Sie darauf, die Ausschreibungen entsprechend der gesetzlichen Standards zu formulieren und die Einhaltung derer vom Dienstleister einfordern. Tipps dazu finden Sie im Handlungsleitfaden des bayerischen Digitalministeriums.
Unser Tipp: Einen praktischen Ansatz bei der Umsetzung bietet der BIK BITV Test, der die gesetzlichen Vorgaben in offen einsehbare Prüfschritte überführt. Dort findet man eine ausführliche Beschreibung inklusive Tools, die man zur Unterstützung nutzen kann. Den Test kann man entweder als Selbsttest durchführen oder oder als bezahlte Dienstleistung inklusive Beratung durchführen lassen.
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Seit Juni 2021 müssen alle Websites öffentlicher Stellen (Intranet und Öffentliche Webauftritte) inklusive derer Inhalte barrierefrei angeboten werden.
Nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz müssen Webseiten von bestimmten privatwirtschaftlichen Unternehmen ab dem 28.6.2025 barrierefrei sein.
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Seit Juni 2021 müssen alle Websites öffentlicher Stellen (Intranet und Öffentliche Webauftritte) inklusive derer Inhalte barrierefrei angeboten werden.
Nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz müssen Webseiten von bestimmten privatwirtschaftlichen Unternehmen ab dem 28.6.2025 barrierefrei sein.
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Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte folgendes enthalten:
Erklärung zur Barrierefreiheit der Webseite/App.
- Teile oder Inhalte, die noch nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind (warum?)
- Die Erklärung muss von der Startseite und jeder Seite auf der Webseite erreichbar sein
- Bei mobilen Anwendungen reicht die Veröffentlichung an einer Stelle, an der die Anwendung geladen werden kann (beispielweise im App-Store oder auf der Webseite)
Die Erklärung ist jährlich oder bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren.
Feedback-Mechanismus: bei Mängeln müssen Bürgerinnen und Bürger in der Lage sein, diese zu beanstanden. Sie sollten also eine Kontaktmöglichkeit zu den Webseitenbetreibern in der Erklärung zur Barrierefreiheit hinterlegen. Außerdem müssen Sie einen Link zur Durchsetzungs- und Überwachungsstelle in Bayern integrieren. Als Stelle des Bundes müssen Sie auf die Schlichtungsstelle BGG verlinken.
Wesentliche Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit sind in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen.
Leichte Sprache und Unterstützte Kommunikation
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Nein.
Es gibt einige wichtige Unterschiede. Beide Konzepte zielen auf bessere Verständlichkeit ab, die Leichte Sprache nutzt aber noch leichtere Formulierungen als die einfache Sprache. Vor allem aber geht es bei Leichter Sprache noch stärker um Inklusion und Barrierefreiheit. Leichte Sprache ermöglicht Teilhabe für Menschen mit Lernschwierigkeiten, die Hauptzielgruppe des Konzepts. Sie bekommen durch Leichte Sprache verständliche Informationen und sind auch als Prüferinnen und Prüfer für Verständlichkeit am Entstehungsprozess einer Übersetzung beteiligt.
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Ja.
Wir alle kennen es, dass uns z. B. die Behördensprache in einem Schreiben überfordert. Aber auch das, was wir vielleicht als Alltagssprache bezeichnen würden, ist für viele Menschen schwierige Sprache. 2018 war das Ergebnis einer Studie der Universität Hamburg, dass 12,1 % der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland nur bis zur Ebene einfacher Sätze lesen und schreiben können und bereits an der Ebene kurzer zusammenhängender Texte scheitern. Diese Personen sind nicht in der Lage, Informationen aus einem einfachen Text zu entnehmen und z. B. einfache schriftliche Arbeitsanweisungen zu verstehen.
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Nein.
Es gibt auch Personen, für die Leichte Sprache noch zu schwierig ist. Hier können andere Kommunikationshilfen zum Einsatz kommen, wie sie z. B. in der Unterstützen Kommunikation genutzt werden.
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Nein.
Leichte Sprache ist ein Zusatzangebot für Menschen, die mit der Standardsprache nicht zurechtkommen. Es geht nicht darum, etwas zu ersetzen, sondern darum, Menschen, die anderweitig ausgeschlossen wären, Verstehen und Teilhabe zu ermöglichen.
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Nein.
Unterstützte Kommunikation kann eine Hilfe für eine Vielzahl unterschiedlicher Personen sein. Dies müssen nicht ausnahmslos Menschen mit einer geistigen Behinderung sein. Kommunikation und Sprache können aus den unterschiedlichsten Gründen beeinträchtigt sein, z. B. durch Verzögerung in der Sprachentwicklung oder durch erworbene Sprachstörungen nach Schädigung des Gehirns. Auch hier bietet Unterstützte Kommunikation Hilfen an, um betroffenen Personen die Kommunikation im Alltag zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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Nein.
Unterstützte Kommunikation setzt an den vorhandenen kommunikativen Fertigkeiten einer Person an. Das bedeutet, dass es keine Voraussetzungen gibt, die erfüllt werden müssen, damit Unterstützte Kommunikation genutzt werden kann.
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Nein.
Unterstützte Kommunikation bietet eine Vielzahl an Kommunikationshilfen. Neben Talkern gibt es z. B. auch Kommunikationstafeln und –ordner oder einfache sprechende Tasten. Wichtig ist, dass die eingesetzten Kommunikationshilfen an die motorischen und kognitiven Fähigkeiten der betroffenen Person individuell angepasst sind und in den verschiedensten Alltagssituationen genutzt werden können