Häufige Fragen
Wie können wir Ihnen helfen?
Ablauf einer Beratung
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Um Sie ganz konkret und individuell beraten zu können, sollten wir vorbereitet sein: Vereinbaren Sie rechtzeitig über die Geschäftsstelle telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular einen persönlichen Beratungstermin an einem unserer Standorte.
Dort sind die freiberuflichen Beraterinnen und Berater am vereinbarten Termin im Gespräch für Sie da und können konkrete Hilfestellung und Orientierung zum weiteren Vorgehen bieten.
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Die Beratungsstelle Barrierefreiheit bietet eine kostenlose Erstberatung zur Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen.
Die Themen im Einzelnen sind zum Beispiel barrierefreies Bauen und Wohnen, Barrierefreiheit im öffentlichen Raum und im öffentlichen Nahverkehr, barrierefreier Tourismus, barrierefreie Information und Kommunikation im digitalen Raum sowie das Aufzeigen von Möglichkeiten zur finanziellen Förderung. Weitere Punkte finden Sie im Menüpunkt Beratungsthemen.
Soweit bauliche Fragen besprochen werden, helfen vorbereitende Unterlagen, Pläne und Fotos, um Ihre Fragestellung bestmöglich einschätzen zu können.
Bringen Sie diese Unterlagen am besten einfach zum Gespräch mit oder senden Sie uns diese zur Weiterleitung an die jeweilige Beraterin oder den jeweiligen Berater zuvor als PDF zu. Selbstverständlich werden alle Informationen und Daten vertraulich behandelt.
Planen & Bauen
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Baurechtlich keine, aber:
Gesetzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit werden erst ab mehr als zwei Wohnungen gestellt. Für eine langfristige Nutzbarkeit und dauerhafte Wertstabilität ist jedoch eine stufenlose Erreichbarkeit und barrierefreie Gestaltung insbesondere des Erdgeschosses zu empfehlen.
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Nein.
Die Notwendigkeit eines barrierefreien Stellplatzes ergibt sich ggf. aus der kommunalen Stellplatzsatzung oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung.
Bei uneingeschränkt rollstuhltauglichen Wohnungen („R“-Standard) empfiehlt die DIN 18040-2 einen zugehörigen barrierefreien Stellplatz.
Ein barrierefreier Stellplatz muss immer barrierefrei erreichbar sein.
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Nein, nach Bayerischer Bauordnung.
Ja, nach DIN 18040-2.
Zunächst ist zu klären, ob es sich um eine Wohnung handelt, die „nur“ nach den Mindestanforderungen der Bayerischen Bauordnung barrierefrei sein muss, oder ob eine vollumfängliche Barrierefreiheit nach Norm, z. B. beim geförderten Wohnungsbau, verpflichtend auszuführen oder privatrechtlich vereinbart ist. Daraus resultieren die Anforderungen nach Bayerischer Bauordnung oder nach DIN 18040-2
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Meistens ja.
Da viele Aspekte, wie z. B. die Dichtigkeit der Türe, vorhandene Baukonstruktionen oder eine vorhandene Überdachung zu bewerten und berücksichtigen sind, ist hier eine fachliche Bewertung erforderlich.
Zu empfehlen ist zu diesem Thema die Broschüre „Barrierefreie Übergänge im Wohnungsbau (Bestand)“
Erhältlich bei der BYAK in Papierform bzw. als pdf-Date: Broschüre "Barrierefreie Übergänge im Wohnungsbau (Bestand)"
Digitale Barrierefreiheit
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Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass alle Menschen digitale Medien und Informationen uneingeschränkt und ohne fremde Hilfe nutzen können. Dann spielen auch technische Voraussetzungen keine Rolle, wie etwa die Benutzung eines bestimmten Hilfsmittels oder Endgeräts. Kurz gesagt: digitale Barrierefreiheit ist die Voraussetzung, dass alle Menschen auf digitale Angebote zugreifen können.
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Mit der EU-Richtlinie 2016/2102 sind öffentliche Stellen in Europa verpflichtet, Webseiten und mobilen Anwendungen barrierefrei zugänglich zu gestalten. Konkretisiert werden die Anforderungen an barrierefreie IT in der europäischen Norm EN 301 549.
Deutschland hat mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) die europäische Forderungen in deutsches Recht überführt und sie für öffentliche Stellen auf Bundesebene definiert. Deutschland geht mit der BITV in Teilen über die Forderung der Europäischen Union hinaus, beispielsweise in Bezug auf Dokumente, Leichte Sprache oder Gebärdensprache.
Für öffentliche Stellen auf Bundeslandebene gelten verschiedene Landesverordnungen wie die BayEGovV in Bayern. Diese spezifiziert in Verbindung mit dem BayBGG die Verpflichtung für öffentliche Stellen des Bundeslandes Bayern.
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz werden ab 2025 auch erstmals Teile der Privatwirtschaft verpflichtet, digitale Barrierefreiheit zu gewährleisten.
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In Deutschland gilt eine Website nach gesetzlichem Standard als barrierefrei, wenn Sie die Anforderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) erfüllt. Die BITV wiederum verweist auf die europäische Norm EN 301 549, in der die Kriterien an eine barrierefreie Webseite definiert sind.
Achtung: Deutschland geht mit der BITV in Teilen über die Forderung der Europäischen Union hinaus, beispielsweise in Bezug auf Dokumente, Leichte Sprache oder Gebärdensprache.
Unser Tipp: Einen praktischen Ansatz bei der Umsetzung der EN 301 549 bietet der BIK BITV Test, der die gesetzlichen Vorgaben in offen einsehbare Prüfschritte überführt. Dort findet man eine ausführliche Beschreibung inklusive Tools, die man zur Unterstützung nutzen kann.
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Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte folgendes enthalten:
Erklärung zur Barrierefreiheit der Webseite/App.
- Teile oder Inhalte, die noch nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind (warum?)
- Die Erklärung muss von der Startseite und jeder Seite auf der Webseite erreichbar sein
- Bei mobilen Anwendungen reicht die Veröffentlichung an einer Stelle, an der die Anwendung geladen werden kann (beispielweise im App-Store oder auf der Webseite)
Die Erklärung ist jährlich oder bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren.
Feedback-Mechanismus: bei Mängeln müssen Bürgerinnen und Bürger in der Lage sein, diese zu beanstanden. Sie sollten also eine Kontaktmöglichkeit zu den Webseitenbetreibern in der Erklärung zur Barrierefreiheit hinterlegen. Außerdem müssen Sie einen Link zur Durchsetzungs- und Überwachungsstelle in Bayern integrieren. Als Stelle des Bundes müssen Sie auf die Schlichtungsstelle BGG verlinken.
Wesentliche Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit sind in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen.
Leichte Sprache und Unterstützte Kommunikation
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Nein.
Es gibt einige wichtige Unterschiede. Beide Konzepte zielen auf bessere Verständlichkeit ab, die Leichte Sprache nutzt aber noch leichtere Formulierungen als die einfache Sprache. Vor allem aber geht es bei Leichter Sprache noch stärker um Inklusion und Barrierefreiheit. Leichte Sprache ermöglicht Teilhabe für Menschen mit Lernschwierigkeiten, die Hauptzielgruppe des Konzepts. Sie bekommen durch Leichte Sprache verständliche Informationen und sind auch als Prüferinnen und Prüfer für Verständlichkeit am Entstehungsprozess einer Übersetzung beteiligt.
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Ja.
Wir alle kennen es, dass uns z. B. die Behördensprache in einem Schreiben überfordert. Aber auch das, was wir vielleicht als Alltagssprache bezeichnen würden, ist für viele Menschen schwierige Sprache. 2018 war das Ergebnis einer Studie der Universität Hamburg, dass 12,1 % der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland nur bis zur Ebene einfacher Sätze lesen und schreiben können und bereits an der Ebene kurzer zusammenhängender Texte scheitern. Diese Personen sind nicht in der Lage, Informationen aus einem einfachen Text zu entnehmen und z. B. einfache schriftliche Arbeitsanweisungen zu verstehen.
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Nein.
Es gibt auch Personen, für die Leichte Sprache noch zu schwierig ist. Hier können andere Kommunikationshilfen zum Einsatz kommen, wie sie z. B. in der Unterstützen Kommunikation genutzt werden.
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Nein.
Leichte Sprache ist ein Zusatzangebot für Menschen, die mit der Standardsprache nicht zurechtkommen. Es geht nicht darum, etwas zu ersetzen, sondern darum, Menschen, die anderweitig ausgeschlossen wären, Verstehen und Teilhabe zu ermöglichen.
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Nein.
Unterstützte Kommunikation kann eine Hilfe für eine Vielzahl unterschiedlicher Personen sein. Dies müssen nicht ausnahmslos Menschen mit einer geistigen Behinderung sein. Kommunikation und Sprache können aus den unterschiedlichsten Gründen beeinträchtigt sein, z. B. durch Verzögerung in der Sprachentwicklung oder durch erworbene Sprachstörungen nach Schädigung des Gehirns. Auch hier bietet Unterstützte Kommunikation Hilfen an, um betroffenen Personen die Kommunikation im Alltag zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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Nein.
Unterstützte Kommunikation setzt an den vorhandenen kommunikativen Fertigkeiten einer Person an. Das bedeutet, dass es keine Voraussetzungen gibt, die erfüllt werden müssen, damit Unterstützte Kommunikation genutzt werden kann.
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Nein.
Unterstützte Kommunikation bietet eine Vielzahl an Kommunikationshilfen. Neben Talkern gibt es z. B. auch Kommunikationstafeln und –ordner oder einfache sprechende Tasten. Wichtig ist, dass die eingesetzten Kommunikationshilfen an die motorischen und kognitiven Fähigkeiten der betroffenen Person individuell angepasst sind und in den verschiedensten Alltagssituationen genutzt werden können