Planen und Bauen (Fokus Wohnen)
Planung von barrierefreien Wohnungen
Unsere Wohnung ist elementarer Lebensraum und Rückzugsort zugleich. In ihr verbringen wir den größten Teil unserer Lebenszeit.
Barrierefreie Wohnungen sind daher eine unverzichtbare Voraussetzung für eine freie, pluralistische und zugleich inklusive Gesellschaft. Denn nur in einer barrierefreien Umgebung können sich Menschen mit Einschränkungen frei bewegen und eigenständig ihren Alltag gestalten, ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein; ganz gleich, ob es sich dabei um Senioren, Familien oder Menschen mit oder ohne Behinderung handelt.
Die Norm DIN 18040-2
Mit der Norm DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“ liegen zeitgemäße und sachgerechte Planungsgrundlagen vor, um Wohngebäude und Wohnungen so zu gestalten, dass sie im Alltag möglichst hindernisfrei genutzt werden können.
Unterstützend hat die Bayerische Architektenkammer in Kooperation mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales den Leitfaden „Barrierefreies Bauen“ erstellt.
Grundlage für die Planung und Ausführung von barrierefreien Wohnungen
Interessenten und Planende erhalten somit eine fundierte und detaillierte Grundlage für die Planung und Ausführung von barrierefreien Wohnungen. Denken Sie über die barrierefreie Umgestaltung Ihres privaten Wohnumfeldes nach oder sind Sie als Vorhabensträger an innovativen und klugen Lösungen interessiert, die Barrierefreiheit als Qualitätsmerkmal zum Grundsatz Ihres Projektes werden lassen? Dann sprechen Sie mit uns. Wir beraten Sie gern!
Häufige Fragen
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Nein.
Die geforderten barrierefreien Wohneinheiten müssen pro Gebäude in der entsprechenden Anzahl untergebracht werden.
Bei größeren Wohnanlagen ist der Begriff Gebäude in der Regel funktional auf die Eingänge und Treppenhäuser abgestellt. Dabei ist die funktionale Selbstständigkeit des Gebäudes ausschlaggebend. Eine andere Verteilung der Wohneinheiten oder die Bündelung in einem Gebäude erfordert einen Abweichungsantrag im Zuge des Bauantrages. Ziel der Forderung ist es, Menschen, die auf barrierefreie Wohnungen angewiesen sind, in allen Teilen einer Wohnanlage Wohnraum anbieten zu können.
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Nein.
Die Anzahl der barrierefreien Wohneinheiten ist abhängig von der Höhe des Gebäudes. Liegt der Fußboden des obersten Geschosses höher als 13m, ist nach BayBO Art. 37 Abs. 4 Satz 1 ein Aufzug erforderlich. In diesem Fall muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei sein.
Für niedrigere Gebäude wird die erforderliche Anzahl an barrierefreien Wohneinheiten anhand eines Regelgeschosses ermittelt.Bei einem vorhandenen Aufzug und der Gewährleistung der barrierefreien Erreichbarkeit (z. B. Flurbreiten) können die barrierefreien Wohneinheiten auch auf mehrere Geschosse verteilt werden.
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Nein.
Nach BayBO müssen alle Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Kinderzimmer sind dabei auch als Wohn- und Schlafräume zu bewerten.
Nicht in der obigen Aufzählung genannte Nutzungen können jedoch bei einer zweigeschossigen Wohnung auf einer nicht barrierefrei erreichbaren Ebene angeordnet werden.
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Nein – bei Wohnungen nach BayBO.
Ja – bei vollumfänglich barrierefreien Wohnungen nach DIN 18040-2.
In der Liste der nach Art. 48 der BayBO barrierefrei auszuführenden Räume wird der Abstellraum nicht genannt und ist damit nicht barrierefrei auszubilden.
Bei vollumfänglich barrierefreien Wohnungen muss auch der der barrierefreien Wohnung zugeordnete Abstellraum barrierefrei erreichbar sein. Flurbreiten, Wendemöglichkeiten, Bedienkräfte an Türen etc. müssen eingehalten werden.