Webauftritt
Eine barrierefreie Webseite ist ein Gewinn für alle Nutzenden.
Der Webauftritt (Website) ist die Anlaufstelle auf der Suche nach Informationen. Eine barrierefreie Webseite erhöht nicht nur die Zugänglichkeit für eingeschränkte Menschen, sondern für alle.
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Eine barrierefreie Webseite ist eine Webseite, die für Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen zugänglich und nutzbar ist. Sie erfüllt bestimmte Standards und Richtlinien für die Zugänglichkeit, damit Benutzer unabhängig von ihren Fähigkeiten auf die Informationen und Funktionen der Webseite zugreifen können.
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In erster Linie profitieren Menschen mit Einschränkungen von digitaler Barrierefreiheit. Betroffen sind nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch Menschen, die im Umgang mit digitalen Anwendungen ungeübt sind oder vorübergehende Einschränkungen haben.
Beachtet man alle Faktoren, ist digitale Barrierefreiheit für etwa 10 bis 15 Prozent der Bevölkerung unerlässlich. Sie können ansonsten am digitalen Leben nicht selbstständig teilhaben.
Dabei können Menschen auf verschiedene Arten eingeschränkt sein:
- Sehen: Bei den visuellen Einschränkungen unterscheidet man zwischen nicht sehend und eingeschränkt sehend. Menschen mit vollständigem Sehverlust bedienen den Computer ganz anders als sehende Menschen. Sie nutzen einen Screenreader, der Inhalte und Funktionalitäten einer Webseite vorliest. Dann muss eine Webseite so ausgelegt sein, dass sie vollständig vorlesbar und per Tastatur bedienbar ist.
Der größere Teil der Bevölkerung ist allerdings nicht blind sondern Seheingeschränkt. Um diese Personengruppen zu unterstützen, sollte man unter anderem Kontrastwerte einhalten und die eigene Website nahtlos vergrößerbar machen. - Hören: Gehörlose oder eingeschränkt hörende Menschen haben in der Regel keine speziellen Hilfsmittel zur Benutzung einer Webseite. Sie haben allerdings andere Bedürfnisse. Um Barrierefreiheit für Menschen mit Hörverlust zu gewährleisten, müssen redaktionelle Inhalte speziell bearbeitet werden. Jede audiobasierte Information sollte also in Schriftform übertragen werden. Das bedeutet, Videos brauchen Untertitel, Audios brauchen Transkripte. Besonders wichtige Inhalte sollten zudem in Deutsche Gebärdensprache übersetzt werden. Diese spezielle Sprachform ist vor allem für Menschen wichtig, die von Geburt an gehörlos sind. Deren Muttersprache ist die deutsche Gebärdensprache.
- Bewegen: Motorische Einschränkungen können viele Ursachen haben. Die Gründe können unter anderem vorübergehende Einschränkungen durch Unfälle, muskuläre Erkrankungen oder Erkrankungen durch Nervenschädigungen sein. Stark eingeschränkte Menschen haben in der Regel Hilfsmittel wie spezielle Mäuse, Tastaturen oder Spracherkennungssoftware im Einsatz. Hier gilt es sicherzustellen, dass eine Spracherkennungssoftware gut auf die Inhalte der Webseite zugreifen kann. Außerdem sollten Elemente auf der Webseite groß genug sein, damit man sie einfach anklicken kann. Auch zeitliche Begrenzungen (wie man sie von Online Banking kennt) können zum Problem werden, da stark motorisch eingeschränkte Menschen häufig länger brauchen, um einen Computer oder ein Handy zu bedienen.
- Verstehen: Verständnisprobleme können aus verschiedenen Problemlagen resultieren. Menschen mit kognitiven Einschränkungen, sei es erworben oder von Geburt an, können Probleme haben, komplexere Beschreibungen oder Darstellungsformen zu verarbeiten. Auch ältere Menschen können im Lauf ihres Lebens Probleme beim Verständnis Technischer Geräte oder Plattformen entwickeln. Digitale Barrierefreiheit berücksichtigt dies, indem sie beispielsweise eine übersichtliche und konsistente Gestaltung von Benutzeroberflächen verlangt. Auch einfache oder leichte Sprache unterstützt beim Verständnis. Sie ist auch für Personengruppen hilfreich, die Deutsch nicht als Muttersprache gelernt haben und daher Verständnisprobleme bei komplizierter Ausdrucksweise haben können.
- Sprechen: bei sprachlichen Einschränkungen ist nicht die kognitive Leistung sprechen zu können gemeint, sondern motorische Probleme beim Sprechen. Dabei unterscheidet man zwischen einem vollständigen Sprachverlust und einer teilweisen Einschränkung, beispielsweise einer sehr undeutlichen Aussprache. Zwar sind die Barrieren auf Webseiten oder Software selten, aber es gibt sie: automatisierte Spracheingaben mit einer computergestützten Erkennung können für diese Personengruppen zu einer Barriere werden. Außerdem gibt es noch konzeptionelle Dinge zu beachten, wie zum Beispiel, dass man auf einer Webseite nicht nur einen telefonischen Kontakt hinterlegen sollte, sondern immer eine schriftliche Alternative bieten sollte.
- Sehen: Bei den visuellen Einschränkungen unterscheidet man zwischen nicht sehend und eingeschränkt sehend. Menschen mit vollständigem Sehverlust bedienen den Computer ganz anders als sehende Menschen. Sie nutzen einen Screenreader, der Inhalte und Funktionalitäten einer Webseite vorliest. Dann muss eine Webseite so ausgelegt sein, dass sie vollständig vorlesbar und per Tastatur bedienbar ist.
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Aber auch Menschen mit leichteren Einschränkungen profitieren von digitaler Barrierefreiheit, wie zum Beispiel ältere Menschen oder Menschen, die nicht muttersprachlich Deutsch sprechen. Diese Gruppe betrifft etwa 30 % der Bevölkerung.
Wussten Sie aber, dass alle von digitaler Barrierefreiheit profitieren?
- Barrierefreie Kontraste auf einer Webseite erhöhen die Sichtbarkeit der Inhalte bei schlechten Lichtverhältnissen. Das hilft allen Menschen, beispielsweise wenn man mit dem Smartphone bei Sonnenlicht draußen unterwegs ist.
- Eine logische Struktur ist für manche essenziell, um sich zurechtzufinden. Sie erhöht aber gleichzeitig die Usability für alle Nutzenden.
- Eine barrierefreie Webseite wird von Suchmaschinen besser gerankt. Ein korrekter Code, eine gute Strukturierung der Seite, Alternativtexte in Bildern - all das wird von Suchmaschinen erkannt und positiv bewertet.
- Der Einsatz einfacher Sprache wird bewusst oder unbewusst häufig im Marketing verwendet. Kurze und unverschachtelte Sätze bieten eine direkte Informationsvermittlung, die wir alle schnell verarbeiten können.
Die barrierefreie Gestaltung von Internetseiten und Webanwendungen hilft Nutzern, ebenso wie Anbietern, ihre Ziele zu erreichen.
Das gilt in Deutschland
In Deutschland sind öffentliche Stellen verpflichtet, Webseiten barrierefrei zu gestalten. Damit erfüllt Deutschland die Vorgaben der EU.
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In Deutschland sind öffentliche Stellen des Bundes und der Länder dazu verpflichtet, Webseiten barrierefrei zu gestalten. Je nachdem ob es sich um eine öffentliche Stelle des Bundes oder eines Bundeslandes handelt, gilt die bundesweite Verordnung oder die jeweilige Länderverordnung.
Informationen zu der gesetzlichen Verpflichtung in Bayern finden Sie im Handlungsleitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales unter Webauftritt und Rechtliches.
Darüber hinaus werden Teile der privaten Wirtschaft erstmals mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet, barrierefreie Webseiten zur Verfügung zu stellen.
Unser Tipp: Sollten Sie sich unsicher sein, ob sie unter die Verpflichtungen zur digitalen Barrierefreiheit fallen, ziehen sie eine juristische Einschätzung hinzu.
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Für öffentliche Stellen gilt in Deutschland die gültige Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die auf die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegebene Norm EN 301 549 (inklusive Anhänge) verweist. Deutschland geht mit der BITV 2.0 allerdings in Teilen über die Forderung der Europäischen Union hinaus, beispielsweise in Bezug auf Dokumente, Leichte Sprache oder Gebärdensprache.
Zu dem gibt es in den Bundesländern verschiedene Landesverordnungen, wie in Bayern die BayEGovV, welche die Verpflichtung für öffentliche Stellen des Bundeslandes Bayern spezifiziert.
Für die Privatwirtschaft gilt die Verordnung zum Barrierefreiheitstärkungsgesetz (BFGSV), die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen definiert. Diese besagt, dass sich die Anforderungen nach dem "Stand der Technik“ richten und die Standards regelmäßig von der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht werden. Als Grundlage dient ebenfalls die Norm EN 301 549.
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In Deutschland gibt es derzeit kein offizielles Testverfahren oder Siegel, das Barrierefreiheit attestiert. Spätestens bei der Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit sollte man seine Webseite allerdings selbst- oder von einem externen Dienstleister testen lassen.
Wenn Sie ihre Webseite selbst testen, ist es wichtig, sich grundlegend mit den gesetzlichen Forderungen der digitalen Barrierefreiheit auszukennen.
Wenn sie den Test von einem externen Anbieter durchführen lassen, achten Sie darauf, die Ausschreibungen entsprechend der gesetzlichen Standards zu formulieren und die Einhaltung derer vom Dienstleister einfordern. Tipps dazu finden Sie im Handlungsleitfaden des bayerischen Digitalministeriums.
Unser Tipp: Einen praktischen Ansatz bei der Umsetzung bietet der BIK BITV Test, der die gesetzlichen Vorgaben in offen einsehbare Prüfschritte überführt. Dort findet man eine ausführliche Beschreibung inklusive Tools, die man zur Unterstützung nutzen kann. Den Test kann man entweder als Selbsttest durchführen oder oder als bezahlte Dienstleistung inklusive Beratung durchführen lassen.
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In Bayern kontrolliert die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle, ob die Vorgaben der EU-Richtlinie und der BayEovV umgesetzt wurden. An diese Stelle können sich Bürger und Bürgerinnen wenden, wenn Mängel bei der Einhaltung der Forderungen bestehen und Beschwerde einreichen.
Dies wird von der Durchsetzungs- und Überwachungsstelle geprüft und gegebenenfalls Maßnahmen erwogen, wenn keine- oder eine verspätete Reaktion seitens der Webseitenbetreiber erfolgt.
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Seit Juni 2021 müssen alle Websites öffentlicher Stellen (Intranet und Öffentliche Webauftritte) inklusive derer Inhalte barrierefrei angeboten werden.
Nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz müssen Webseiten von bestimmten privatwirtschaftlichen Unternehmen ab dem 28.6.2025 barrierefrei sein.
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Webseitenbetreiber können sich bei der digitalen Barrierefreiheit auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen. Diese muss allerdings sehr gut begründet sein und gilt nur in wenigen, besonderen Fällen.
Eine „Ausnahme“ bedeutet allerdings nicht, dass auf eine barrierefreie Gestaltung ganz verzichtet werden kann. Wenn eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, ist der Umfang der barrierefreien Gestaltung lediglich insoweit zu reduzieren, dass keine unverhältnismäßige Belastung mehr besteht.
Sie suchen Unterstützung?
Der Handlungsleitfaden zur zur digitalen Barrierefreiheit des bayerischen Staatsministeriums für Digitales bietet verschiedene Informationen, wie Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, eine Mustererklärung zur Barrierefreiheit und Ausschreibungskriterien für Dienstleister.
In unserem Anbieterverzeichnis finden Sie Dienstleister und Anbieter, die ihnen bei der Umsetzung einer barrierefreien Webseite weiterhelfen.
Und natürlich unterstützen wir Sie auch persönlich bei Fragen zur digitalen Barrierefreiheit in Form einer kostenlosen Erstberatung.