Arbeitsstätten
Barrierefreiheit am Arbeitsplatz
Das Leben mit einer Behinderung erfordert ein hohes Maß an Disziplin, Kraft und Engagement. Nur so ist es möglich, die vielfältigen Herausforderungen im Alltag zu meistern. Das gilt nicht nur im privaten, sondern auch im beruflichen Umfeld.
Ein barrierefrei gestalteter Arbeitsplatz zählt deshalb zu den notwendigen Voraussetzungen, um auch Menschen mit Behinderung ein eigenständiges Arbeitsleben entsprechend ihrer beruflichen Neigung und Qualifikation zu ermöglichen.
Gesetzliche Vorgaben
Den gesetzlichen Rahmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit am Arbeitsplatz bildet unter anderem das landesspezifische Baurecht (Bayerische Bauordnung mit Bezugnahme auf die Norm DIN 18040-1, öffentliche Gebäude) in Kombination mit dem bundesweit geltenden Arbeitsstättenrecht.
Wichtige Bausteine
Die aufgeführten Vorgaben reichen von der barrierefreien Umsetzung von Parkplätzen über die Schaffung von hindernisfreien Zugängen zum Gebäude mithilfe von Rampen oder Aufzügen bis hin zur Gestaltung von barrierefrei nutzbaren Innenräumen. Wichtige Bausteine sind ausreichende Bewegungsflächen und Flurbreiten, schwellenlose Übergänge in allen relevanten Arbeitsbereichen, die Qualität der Bodenbeläge, behindertengerechte Sanitäreinrichtungen und Sozialräume.
Der Arbeitsplatz selbst muss beispielsweise ausreichend Bewegungsfreiheit bieten und sollte bedarfsgerecht so ausgebildet sein, dass er auch von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Rollstuhl bequem unterfahren werden kann.
Häufige Fragen
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Nein.
Auch bei privater Bauherrnschaft ist entscheidend, ob regelmäßig externer Besucher- und Nutzerverkehr, d. h. z. B. Kunden, zu erwarten ist.
Sollte dies der Fall sein, müssen die Bereiche, die für die Besucher und Nutzer zugänglich sind, barrierefrei nach den in der BayBO Art. 48, BayTB Anlage A 4.2/2 Bay zur DIN 18040-1 genannten Anforderungen gestaltet werden.
Für die Bereiche, die nur von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genutzt werden, gilt die Arbeitsstättenverordnung, die eine personenbezogene Barrierefreiheit vorsieht.
Im Sinne einer nachhaltigen Planung und Nutzungsflexibilität empfehlen wir, für alle Bürogebäude (auch Arbeitsstätten ohne Parteiverkehr) bauliche Barrierefreiheit (z. B. mindenstens eine barrierefreie Toilette und einen Aufzug) vorzusehen.
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Ja.
Eine Arztpraxis ist eine öffentlich zugängliche Nutzung und muss entsprechend der BayBO Art. 48 und BayTB Anlage A 4.2/2 Bay zur DIN 18040-1 barrierefrei sein. Entsprechend ist eine barrierefreie Toilette erforderlich.
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Ja.
Zu einem barrierefreien WC gehört immer auch der Notruf.