Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
Barrierefreiheit im öffentlichen Raum und im öffentlichen Nahverkehr
Mobilität ist wichtig. Sie ist die Grundlage unseres gesellschaftlichen Miteinanders. Um Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, ist Infrastruktur mit durchgängig barrierefreien Wegeketten und abgestimmten Mobilitätsschnittstellen unerlässlich. Verkehrsflächen, Gehwege, Straßenübergänge und Fußgängerzonen gehören ebenso wie die Gestaltung von Haltestellen des Nah- und Fernverkehrs auf den Prüfstand. Sämtliche Elemente sollten so beschaffen sein, dass sie auch für Menschen mit Behinderung jederzeit erreichbar, bedienbar und nutzbar sind.
Grundvoraussetzungen sind hierfür Bodenbeläge, Übergänge und die behutsame Umsetzung von barrierefreien Leitsystemen, die bestehende bauliche Strukturen einbeziehen.
Leitfaden "Barrierefreies Bauen - 03" - Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
Neben der Barrierefreiheit müssen auch sicherheitsrelevante Aspekte berücksichtigt werden. Barrierefreie und zukunftsfähige Planungen wägen die konträre Aspekte untereinander ab und führen gegeneinander Anforderungen auf intelligente Weise zum Nutzen aller Beteiligten zusammen.
Eine wichtige Grundlage dazu bietet der Leitfaden "Barrierefreies Bauen", den die Bayerische Architektenkammer gemeinsam mit dem Bayerischen Bauministerium und dem Bayerischen Sozialministerium herausgegeben hat. Der Leitfaden basiert auf dem Regelwerk „18040-3: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“.
Die Expertinnen und Experten unseres Teams beraten Sie hierzu gern!
Häufige Fragen
-
Ja, wenn bauliche Maßnahmen geplant sind.
Art. 10 Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) regelt: „… öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.“
Eine gesetzliche Vorgabe, wie Kreuzungen und Querungsstellen in einer Kommune barrierefrei zu gestalten sind, gibt es hingegen nicht. Die DIN 18040 Teil 3 „Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum“ gilt als einschlägig, sie ist jedoch keine eingeführte technische Baubestimmung. Es kann dennoch vorkommen, dass Fördergeber, wie beispielweise die Regierungen, die Einhaltung der DIN 18040 Teil 3 in Gänze oder in Teilbereichen fordern.
Für die Verkehrssicherheit aller Beteiligten ist es in dem Fall ratsam darauf zu achten, dass sowohl die Bedürfnisse von mobilitätseingeschränkten Menschen oder Radfahrern als auch die Bedürfnisse von sehbehinderten und blinden Menschen Berücksichtigung finden. Innerhalb einer Kommune sollte eine durchgängige Gestaltung zur besseren Orientierung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt werden.
-
Ja.
Die DIN 18040-3 „Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ enthält wesentliche Anforderungen zur Gestaltung für Sehbehinderte und blinde Menschen, allerdings ist sie keine eingeführte Baubestimmung.
Sich im öffentlichen Raum als Sehbehinderter oder blinder Mensch zu bewegen ist eine große Herausforderung.
Für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen ist deshalb eine kontrastreiche Umweltgestaltung sehr wichtig, ähnlich wie z. B. für den Straßenverkehr die Fahrbahnmarkierungen oder Verkehrsschilder kontrastreich gestaltet sind.
Blinde Menschen, die einen weißen Blindenlangstock benutzen, sind dazu verpflichtet, ein Orientierungstraining unter professioneller Anleitung zu absolvieren, um sich selbständig im Straßenverkehr zu bewegen. Dabei werden der sichere Umgang in unserer gebauten Umwelt sowie die täglichen wichtigen Wege erlernt. Orientierungshilfen sind hierbei beispielsweise Gebäude an Gehwegen, abgesenkte Gehwege zu Einfahrten, Zäune etc.
Barrierefreiheit für blinde oder sehbehinderte Menschen wird an stark frequentierten Orten oder auch aus Sicherheitsgründen durch Leitsysteme in Form von taktilen und kontrastierenden Bodenindikatoren unterstützt. Diese bestehen beispielsweise aus Rillenplatten, um daran entlang zu gehen, und Noppenplatten als Aufmerksamkeitsfelder, welche eine Gefahr oder einen Richtungswechsel anzeigen.