25. Podcast-Folge: Gesetzliche Pflichten für Unternehmen zur Digitalen Barrierefreiheit (2/2)
Podcast - Digitale Barrierefreiheit
Im Interview mit dem Juristen Sven Niklas von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit
Mit dem European Accessibility Act bzw. dem Barrierefreiheitstärkungsgesetz werden viele Unternehmen ab Juni 2025 verpflichtet, digital barrierefreie Produkte und Dienstleistungen anzubieten.
In dieser Folge von BarriereLos haben wir den Juristen Sven Niklas von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit gefragt, worauf Unternehmen nun achten sollten, welche Gesetze und Standards es gibt und wie diese jetzt schon umgesetzt werden können.
Dies ist der zweite Teil einer Doppelfolge über Gesetze und Standards. Im ersten Teil haben wir bereits grundlegend über die Standards der Barrierefreiheit aufgeklärt und sind speziell darauf eingegangen, wozu öffentliche Stellen verpflichtet sind.
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- Sven Niklas arbeitet bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- Europäische Norm EN 301549 (v 3.2.1)
- European Accessibility Act (EAA)
- Barrierefreiheitstärkungsgesetz (BFSG)
- FAQ zum Barrierefreiheitstärkungsgesetz der Bundesfachstelle Barrierefreiheit
Veranstaltungen: Die angesprochene Sprechstunde zur digitalen Barrierefreiheit, die Accessibility Days und die Workshopreihe Barrierefreie Onlineredaktion für öffentliche Stellen in Bayern finden Sie im Veranstaltungskalender der Beratungsstelle Barrierefreiheit
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Moderator: Dennis Bruder
Gast: Sven Niklas
Sprecherin: Alexandra GoedekeSven Niklas (Zitat mit Musikuntermalung):
Wir wissen ja teilweise noch gar nicht, was wir ganz konkret umsetzen müssen, beziehungsweise was noch auf uns zukommt. Daher ist immer der erste Gedanke, die bestehenden Vorschriften einfach schon mal bereits anzuwenden und es wird ja auch so sein, dass aus diesen bestehenden Vorschriften nicht weitere Bereiche mit grundlegenden Änderungen kommen, sondern es wird eher so sein, dass es dann eine Konkretisierung oder vielleicht mal eine Ausgestaltung sein wird. Und so müsste man sich als Unternehmen auf diese Thematik sozusagen vorbereiten, dass man anfängt, okay was gibt es in dem Bereich der Website, was kann ich von den Regelungen zur barrierefreien Website irgendwie anpassen auf gewisse Geräte, was sind so Farbkontrast als Beispiel einfach irgendwas rausgegriffen, dass man diese Punkte sich Stück für Stück eben vornimmt, was kann ich von diesen Vorgaben, eben auch schon konkret auf meinen meinen jeweiligen Bereich der Produktion oder meiner Dienstleistung anwenden.
Alexandra Gödeke (Intro mit Musikuntermalung):
Barriere los! Der Podcast für barrierefreie Lösungen im digitalen Raum.
Dennis Bruder:
Hallo und Willkommen zu BarriereLos, dem Podcast zur digitalen Barrierefreiheit. Mein Name ist Dennis Bruder von der Beratungsstelle Barrierefreiheit in Bayern und auch in der zweiten Folge des Jahres 2024 beschäftigen wir uns mit dem Thema Gesetze und Standards zur digitalen Barrierefreiheit. In der ersten Folge dieser Doppelfolge haben wir darüber gesprochen, welche Standards und Gesetze es gibt und zu was öffentliche Stellen verpflichtet sind. In dieser zweiten Folge geht es nun um die Verpflichtungen, die mit dem EuropeannAccessibility Act, oder zu deutsch, dem Barrierefreiheitstärkungsgesetz ab 2025 Einzug halten. Bevor wir aber nun zum Thema kommen, will ich noch auf einige kostenfreie Veranstaltungen und Workshops hinweisen, die für das Jahr 2024 bieten.
Wenn Sie beispielsweise in einer öffentliche Stelle in Bayern arbeiten ihre Mitarbeitenden zum Thema barrierefreie Onlineredaktion schulen wollten, bieten wir dafür mehrere kostenfreie Workshop Termine an, zu denen sie sich registrieren können. Außerdem veranstalten wir, wie auch in den letzten Jahren, wieder offene online- und offline Accessibility Days, in denen wir grundsätzlich und praxisnah zum Thema digitale Barrierefreiheit aufklären.
Die Workshopreihe startet am 20. März und der erste Online Accessibility Day ist bereits am 12. März. Außerdem bieten wir jeden ersten Donnerstag im Monat eine spezielle Sprechstunde für Inklusions- und Behindertenbeauftragte sowie Seniorinnen und Schwerbehindertenvertretungen. Diese Sprechstunden sind ebenfalls kostenfrei und können bequem online von zu Hause wahrgenommen werden. Schauen Sie also einfach auf unserer Homepage www.beratungsstelle-barrierefreiheit.de - dort finden Sie alle Termine in den Veranstaltungen.
Das war es dann auch mit den Ankündigen und jetzt kommen wir zu unserem Gast, nämlich wie schon in der ersten Folge Sven Niklas von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Bevor wir aber damit anfangen, stellen wir Sven Niklas noch einmal in einem kurzen Steckbrief vor.
Alexandra Gödeke (Steckbrief mit Musikuntermalung):
Sven Niklas ist studierter Jurist. Außerdem besitzt er einen Master-Abschluss in Barrierefreier Kommunikation. Als Kind gehörloser Eltern beherrscht er sowohl die Deutsche Lautsprache als auch die Deutsche Gebärdensprache fließend. Seit 2016 arbeitet er für die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, wo er inzwischen Büroleiter ist.
Dennis Bruder:
So vielen dank, Herr Niklas, dass sie sich noch mal Zeit genommen haben für unsere zweite. Folge zum Thema Gesetze und Standards.
Sven Niklas:
Sehr gerne.
Dennis Bruder:
Wir bekommen immer mehr Anfragen, jetzt auch von Unternehmen zur digitalen Barrierefreiheit. Warum wird denn das Thema auch für Unternehmen immer wichtiger?
Sven Niklas:
Das liegt vermutlich, wie sie es ja schon eingangs gesagt haben, am Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das ein Gesetz, was ab 2025 in Kraft tritt, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird ganz konkret. Ich glaub am achtundzwanzigsten. Juni 2025 seine Anwendung finden, ab dort ist es anzuwenden, das heißt, ab diesem Zeitpunkt müssen dann eben im Gesetz da sind genannte Produkte und Dienstleistungen, und das ist dann vor allem der Bereich der Privatwirtschaft, eben barrierefrei sein.
Dennis Bruder:
Was bedeutet oder was beinhaltet denn dieses Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ganz konkret?
Sven Niklas:
Genau unteres unter das BFSG wenn man die Abkürzung benutzen fallen so Bereich wie Hersteller, Händler, Importeure die von diesen genannten Produkten, also in dem Gesetz ist eine ganze Reihe von Produkten genannt, oder eben Erbringer von Dienstleistungen, die Fallen alle unter dieses Gesetz und das ist etwas was eben was ganz Neues auf gesetzlicher Ebene hier in Deutschland eben für uns stattfindet, dass die Privatwirtschaft zur Umsetzung von Barrierefreiheit erstmal zwar nur von bestimmten Bereichen, aber immerhin schon von Bereichen verpflichtet wird betrifft.
Dennis Bruder:
Betrifft das Gesetz jetzt alle Unternehmen oder gibt es Ausnahmen? Also was sind da so die konkreteren ja Anforderungen beziehungsweise Definitionen welche Unternehmen darunter fallen?
Sven Niklas :
Also fangen wir, fangen wir in dem Fall mal mit den Bereichen an, die ausgenommen sind. Das sind vor allem die Kleinstunternehmen und der kleinste Unternehmen, versteht man Unternehmen, die weniger als 10 Beschäftigte haben oder höchstens, wie wurde es im Gesetz genannt, ich glaube, 2 Millionen Euro Jahresumsatz machen, dann muss man sich also ganz konkret eben die Voraussetzungen von so einem Unternehmen anschauen, sich auch irgendwie die Zahlen anschauen, um zu gucken, falle ich unter dieses Gesetz oder falle ich nicht unter dieses Gesetz und alle, die als Kleinstunternehmen deklariert werden, die aber Dienstleistungen anbieten, die sind von diesem Gesetz ausgenommen, das heißt also Kleinstunternehmen, die irgendwie Produkte aber im Umlauf wiederum bringen, also alles, was irgendwie auf den Markt kommt, das ist dann wieder etwas, was trotzdem unter das Bfsg fällt. Also muss man ganz konkret eben in diese Vorschriften immer mal wieder reingucken, also Dienstleistungen ausgenommen, Produkte auch bei Kleinstunternehmen, fallen trotzdem unter das BFSG. Und dann gibt es natürlich, das muss man auch noch mal dazu sagen, immer wieder so Bereiche wie Übergangsregelung beziehungsweise Übergangsbestimmung also es gibt so gewisse Bereiche von Produkten und Dienstleistungen, dafür hat man dann gewisse Übergangsfristen, die eben nach dem Barrierefreiheitsanforderungen erst zum späteren Zeitpunkt diese erfüllen müssen. Das ist auch noch mal so ein Bereich, den man sicherlich sich noch mal genauer anschauen muss, das ist glaube ich konkret, ich habe es mir hier notiert im aktuell zumindest in Paragraph 38 des BFSG dann auch zu finden, wo man diese Übergangsfristen hat, so sind dann gewisse Dienstleistungen zum Beispiel erst in 5 Jahren zu erbringen oder SB-Terminals, also Selbstbedienungsterminals, haben wiederum eine längere Frist von bis zu 15 Jahren. Das hängt dann immer davon ab, wann die ganzen Dienstleistungen oder Terminals in den Verkehr gebracht worden sind.
Dennis Bruder:
Ja, da sind wir eigentlich schon auch bei der nächsten Frage, die ich stellen wollte, und zwar, es gibt ja im BFSG dann auch Definitionen, was denn alles barrierefrei gemacht werden muss Was ist denn das, was fällt denn darunter?
Sven Niklas:
Genau also ich würd einfach mal so beispielhaft in ne Reihe von Produkten und auch von Dienstleistungen aufzählen. Das wird jetzt zwar vielleicht ne etwas längere Aufzählung, aber das hilft auf jeden Fall, um diesen Bereich zu umfassen. Wir fangen an, bei den Produkten, die ich jetzt hier beispielhaft nennen möchte: das sind Computer, Notebooks, das sind Tablets, Smartphones, wir haben da noch mal extra aufgeführt, den Bereich der Mobiltelefone, ich denke, das hängt dann eher mit dem technischen Standard zusammen zwischen dem Smartphone und Mobiltelefon gibt es ja dann auch mal so Entwicklungsschritte. Wir reden über Geldautomaten, Fahrausweisautomaten oder eben auch so, Check in Automaten, ich denke vor allem so an Check in Automate, am Flughafen vielleicht oder so, wo man dann selber einchecken kann, es geht inzwischen auch um. Fernsehgeräte, die dann einen Internetzugang haben, das wäre so ein Bereich. Dann gibt es den Bereich, der im E-Book Lesegeräte oder auch ganz klassisch der Router, der wahrscheinlich bei fast jedem Menschen zu Hause steht. Das sind so Produkte, die unter anderem unter das BFSG fallen, die man mal beispielhaft nennen kann. Dann gibt es einen weiteren Bereich, das sind Dienstleistungen, da fallen ganz klassisch darunter Telefondienste, E-Books als Dienstleistung per se, Messengerdienste oder alles, was man eben auch auf Mobilgeräten an Dienstleistungen angeboten bekommt, also da fallen dann teilweise auch Apps, oder Apps sind da sogar inkludiert. Den Bereich des überregionalen Personenverkehrs, Bankdienstleistungen oder auch alles, was so im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs irgendwie, also was dort in dem Bereich stattfindet. Und dann kommt auch noch hinzu der Bereich der Personenbeförderungsdienste, das ist jetzt alles sehr technisch, was ich aufgezählt habe, es sind alles konkrete Bereiche, die eben in dem Gesetz genannt werden, die man sich dann im Einzelnen jeweils anschauen muss, was dort genau unter das BFSG fällt, aber es ist, glaube ich, schon eine ganze Menge an Sachen, die ich gerade aufgezählt habe.
Dennis Bruder:
Ja, wenn man sich jetzt mal konkreter mit dem Thema Barrierefreiheit so beschäftigt, da werden jetzt wahrscheinlich einigen Leuten, die das hören, erstmal ganz schön die Ohren schlackern, weil das sind ja einfach wahnsinnig viele, sehr unterschiedliche Dinge, Produkte und Dienstleistungen, die dann darunter fallen und für öffentliche Stellen war es ja ein bisschen klarer bislang. Da hatte man dann von Webseiten oder von Software oder eben von diesen elektronischen Verfahren geredet und war da eher so in diesen Anwendungen. Und jetzt haben wir aber ganz verschiedene Dinge, die dort mit reinfallen und die dann eben auch für die verschiedenen Personengruppen, Menschen mit Einschränkungen wie gehörlose Menschen, wie Menschen mit Bewegungseinschränkungen, Sichteinschränkungen oder ja genau, Verständniseinschränkungen erstmal entwickelt und standardisiert werden mussten. Gibt es denn in dem Bereich schon irgendwelche Hilfen oder Orientierungen für Unternehmen bei der Umsetzungen, also wir sprechen ja hier von Normen wahrscheinlich, auf die schon verwiesen wird?
Sven Niklas:
Ja, das hatten wir in der in dem ersten Teil des Podcasts, wo wir schon zusammen über dieses Thema gesprochen haben, schon mal anklingen lassen. Tatsächlich, so aktuell könnte man mehr oder weniger nur auf die EN 301549 verweisen, denn weitere harmonisierte Normen sind noch nicht weiter veröffentlicht worden, das heißt also weitere Normen, die man jetzt großartig heranziehen kann, sind entweder in der Entwicklung oder sie sind noch in der Besprechung oder Sie sind noch in der Redigierung. Also es gibt ganz verschiedene Stufen, wo teilweise Normen irgendwie noch stehen, wenn noch Normen dazu kommen, und das ist etwas, wo tatsächlich noch auf europäischer Ebene, ich sage nicht nachgebessert, sondern überhaupt erst mal geliefert wird. Und das ist etwas, was aber einen typischen typischen Prozess in diesem Bereich darstellt also ich, das mussten wir uns sozusagen auch erst noch mal genauer anschauen, und es ist häufig tatsächlich so, dass eben über die gesetzlichen Vorgaben dann erst die technischen Spezifika im Nachgang irgendwie reinkommen. Das heißt also, wir haben dann einen Bereich, wo wir uns noch zukünftig mit weiteren Regelungen und weiteren Normierungen auseinandersetzen müssen, was wahrscheinlich sogar erst nach dem Zeitpunkt der des Inkrafttretens des Gesetzes sein kann. Das heißt also, man kann aktuell eher in diesem Bereich der EN 301549 schon mal anfangen viele Dinge inhaltlich zu bearbeiten, sich technisch das auch anzugucken und da kann ich auch sagen, da machen die Hersteller auch soweit es uns bekannt ist, auch schon teilweise viel mehr und sind da auch sehr eng, teilweise auch schon dran an diesem Prozess. Also hinterfragen dann die Prozesse und gucken eben auch, dass sie das möglichst breit aufstellen, aber das ist tatsächlich erst mal ne Grundlage, von der man ausgehen kann. Das heißt, da ist noch ein bisschen Bewegung in diesem Kontext notwendig beziehungsweise wird auch noch entstehen.
Dennis Bruder:
Ich meine sogar, dass das irgendwo ein Hinweis auf zwei ISO Normen noch gibt…
Sven Niklas:
Genau!
Dennis Bruder:
…die sich eher, also nicht so mit den Software und anwendungsbezogenen Aspekten beschäftigen, sondern eher auch noch mit so…
Sven Niklas:
Ergonomie und solchen Dingen zum Beispiel ….
Dennis Bruder:
…genau, solche Sachen fallen ja da auch drunter genau. Wie kann man sich denn jetzt als Unternehmen so am besten auf das was ab Juni 2025 so kommt vorbereiten und vielleicht auf dem Laufenden halten um eben diese ganzen Anforderungen im Blick zu behalten und dem Ganzen auch zu entsprechen?
Sven Niklas:
Genauso es ist ein bisschen so, dass man jetzt, das wäre immer so die Empfehlung, die wir auch in solchen Gesprächen tatsächlich immer wieder haben, weil wir ja auch verstehen, dass die Situation unter Umständen etwas unbefriedigend ist zurzeit, also dass der aktuelle Status eigentlich nicht der ist, dass man sagt, ja, wir wissen ja teilweise noch gar nicht, was wir ganz konkret umsetzen müssen, beziehungsweise was noch auf uns zukommt. Daher ist immer der erste Gedanke, die bestehenden Vorschriften einfach schon mal bereits anzuwenden, dann macht man schon mal überhaupt nichts verkehrt und es wird ja auch so sein, dass aus diesen bestehenden Vorschriften nicht weitere Bereiche mit grundlegenden Änderungen kommen, sondern es wird eher so sein, dass es dann eine Konkretisierung oder vielleicht mal eine Ausgestaltung sein wird beziehungsweise eine Anpassung von bestehenden Normen. Und so müsste man sich als Unternehmen auf diese Thematik sozusagen vorbereiten, dass man anfängt, okay was gibt es in dem Bereich der Website, was kann ich von den Regelungen zur barrierefreien Website irgendwie anpassen auf gewisse Geräte, was sind so Farbkontrast als Beispiel einfach irgendwas rausgegriffen, dass man diese Punkte sich Stück für Stück eben vornimmt, was kann ich von diesen Vorgaben, eben auch schon konkret auf meinen meinen jeweiligen Bereich der Produktion oder meiner Dienstleistung anwenden. Und welche Bereiche sind vielleicht auch noch ungeklärt? Das wird auch Bereiche geben, die werden juristisch erst noch geklärt werden müssen, zum Beispiel, wo auch ganz klar ist, da fehlt dann vielleicht auch noch mal eine rechtliche Grundlage, die erst sich herausbilden wird in der Praxis, was aber gängige Rechtspraxis ist. Also nichts Unübliches, aber natürlich möchten Herstellerinnen und Hersteller oder Dienstleisterinnen und Dienstleister gerne schon im Vorfeld all diese Dinge abgearbeitet haben und eben nicht erst dann in einem offenen Prozess irgendwie weiterentwickeln. Aber ich glaube, das ist ein typischer Mechanismus, der immer wieder auch ganz normal ist, was das angeht.
Dennis Bruder:
Ja, das ist natürlich dann häufig auch kompliziert, sich erstmal in das Thema einzuarbeiten und Gesetz und Raum zu verstehen, ist ja häufig auch nicht so ganz einfach. Haben Sie denn vielleicht auch ganz, ja vielleicht jetzt schon literaturempfehlungen, die sie rausgeben würden, um eben diese Verpflichtung besser zu verstehen?
Sven Niklas:
In diesem Kontext gibt es natürlich noch gar nicht so viel Literatur. Deswegen verweise ich in erster Linie natürlich erstmal auf unsere FAQS von der Bundestagsstelle Barrierefreiheit. Dort findet man auch immer wieder aktualisiert entweder neuere Informationen beziehungsweise generell erstmal einführende Informationen zu all diesen Themen dann aber auch immer mit weiterführenden Links oder mit Verweisen auf die jeweiligen Normen. Man kann zum Beispiel auch über das im BFSG, wenn man sich dann mal die europäische Richtlinie dazu anschaut, da findet man eine ganze Reihe von Querverweisen, also ich glaube, dass sich in meiner ganzen Laufbahn als Jurist irgendwie noch nie so viele europarechtlichen Vorschriften nebeneinander gelegt hatte, um überhaupt erst mal einen Eindruck davon zu bekommen, welche Regelungen das alles betrifft, auf welche weiteren Richtlinien wird verwiesen, auf welche weiteren Vorschriften wird immer wieder verwiesen. Das hilft tatsächlich ganz gut, diesen Überblick zu behalten, wenn man erst mal mit diesen FAQS anfängt. Natürlich empfehle ich auch an der Stelle die Handlungsempfehlung zum BFSG vom BMAS herausgegeben, da sind so kleine Praxisbeispiele, da findet man zumindest schon mal so die ersten Anknüpfungspunkte die, auch damals vom BMAS glaube ich auch in Abstimmung mit den Verbänden der Wirtschaft mal rausgegeben worden sind, damit man so eine erste Orientierung hat, um zu verstehen, wo die ganze Reise dort zum BFSG eigentlich noch hingehen wird. Und als letztes, ich habe es auch quasi gerade schon genannt, würde ich auch tatsächlich jetzt schon heranziehen, die Informationen von Verbänden auch aus der Wirtschaft, die natürlich selber auch ein großes Interesse daran haben zu schauen, welche Vorgaben müssen wir tatsächlich schon einhalten? Was wurde für uns auch schon definiert für Bereiche? Da gibt es teilweise eben auch schon Informationen, die man einsehen kann, dass man zum Beispiel bei dem den Bitkom Verband oder solche Verbände dann auch Dinge findet und Informationen, die dort eben auch ganz viel mitbringen und wo man eben auch weiß, da kann man zumindest schon mal auf einer gesicherten Datengrundlage Informationen beziehen. Ich glaube, das hilft an der Stelle für dieses neuere Rechtsgebiet sehr weiter.
Dennis Bruder:
Okay, vielen Dank also wir werden natürlich, soweit es möglich ist, alle angesprochenen und relevanten Links auch in die Shownotes zur Sendung setzen. Und auch noch mal der Hinweis auf die Folge davor. Also wir hatten in der Folge für die Verpflichtung öffentlicher Stellen auch noch mal einige Aspekte genannt, die jetzt vielleicht auch noch mal relevant in dem Zusammenhang des BFSG sind. Da lohnt sich auch noch mal das reinhören. Dann bedanke ich mich vielmals bei Ihnen, Herr Niklas, dass Sie ja als Experte für uns zu dieser recht komplexen Thematik zur Verfügung standen.
Sven Niklas:
Sehr gerne, sehr gerne. Ich denke, das ist ein Thema, was noch viel Beachtung finden wird. Wir haben jetzt einen spannenden Zeitraum, in dem eben die Privatwirtschaft auch in den Dialog tritt mit den ganzen Bereichen der Barrierefreiheit von Dienstleistern, von Verbänden, eben auch von Beratungsstellen, von öffentlichen Stellen, und das ist eine ganz spannende Phase, in der wir uns gerade bewegen, und da kann eigentlich die Barrierefreiheit guten Gewissens eben weiter vorangetrieben und entwickelt werden. Und es ist etwas, worauf ich mich sehr freue.
Dennis Bruder :
Ja, gutes Stichwort. Wer weiß, ob wir sie vielleicht noch mal kontaktieren, wenn es irgendwann ein Update zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gibt, dann machen wir vielleicht nochmal eine dritte Folge daraus also Vielen Dank.
Sven Niklas :
Wenn es zeitlich passt sehr gerne.
Dennis Bruder :
Ok vielen Dank.
Dennis Bruder (Outro mit Musikuntermalung):
Das war es auch mit dieser Folge BarriereLos, dem Podcast zur digitalen Barrierefreiheit. Die Folge war der zweite Teil einer Doppelfolge zum Thema Gesetze und Standards. Wenn Sie die erste Folge verpasst haben, gehen Sie auf unsere Homepage www.beratungsstelle- barrierefreiheit.de und schauen Sie im Bereich der digitalen Barrierefreiheit nach unserem Podcast. Sie finden uns aber auch auf allen gängigen Podcastplattformen wie Apple Podcast, Amazon oder Spotify. Wir würden uns auch sehr freuen, wenn Sie die Folge liken und unseren Kanal folgen. Dann bis zur nächsten Folge von BarriereLos.
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