Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Überblick zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gelten erstmals verbindliche Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen auch für private Unternehmen. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen und zugleich europaweit einheitliche Standards zu schaffen.
Die folgenden häufig gestellten Fragen geben einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, den Anwendungsbereich des BFSG sowie praktische Hinweise zur Umsetzung.
Rechtliche Grundlagen
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Das BFSG ist ein Gesetz, welches erstmalig private Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Durch das BFSG wurden die Vorgaben aus der EU-Richtlinie 2019/882 (sog. European Accessibility Act) in nationales Recht umgesetzt.
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Zweck des Gesetzes ist es, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sicherzustellen, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu stärken und zugleich die Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes zu fördern (§ 1 Abs. 1 BFSG).
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Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BFSG). Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus der Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).
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Die Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025. Seit diesem Zeitpunkt müssen betroffene Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein.
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Das BFSG gilt nicht allgemein für alle Produkte und Dienstleistungen, sondern nur für solche, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind (§ 1 Abs. 2 und 3 BFSG). Die dort genannte Aufzählung ist abschließend. Verpflichtet sind daher nur Unternehmen, die entsprechende Produkte herstellen oder die im BFSG aufgeführten Dienstleistungen anbieten. Dazu gehören unter anderem:
- Smartphones und E-Book-Lesegeräte
- Selbstbedienungsterminals wie beispielsweise Geldautomaten und Fahrausweisautomaten
- Telekommunikationsdienste
- E-Books
- E-Commerce-Dienste
- Sonstige digitale Dienstleistungen
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Gemäß § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen von der Verpflichtung zur Barrierefreiheit bei Dienstleistungen ausgenommen.
Kleinstunternehmen sind nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt.
Sie müssen ihre Dienstleistungen nicht barrierefrei gestalten.Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht: Kleinstunternehmen, die Produkte im Sinne von § 1 Abs. 2 BFSG in Verkehr bringen, müssen diese Produkte barrierefrei gestalten.
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Das BFSG legt die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht im Detail selbst fest, sondern verweist auf harmonisierte Normen und technische Spezifikationen (§§ 4 und 5 BFSG i. V. m. § 3 Abs. 2 BFSG und der BFSGV). Entsprechen Produkte oder Dienstleistungen diesen Normen oder Spezifikationen (oder Teilen davon), gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt sind (sog. Konformitätsvermutung).
Für digitale Angebote sowie Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) kann insbesondere auf die europäische Norm EN 301 549 verwiesen werden. Sie konkretisiert die Barrierefreiheitsanforderungen für Websites, mobile Anwendungen und weitere digitale Dienste. Die Norm verweist dabei auf die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in den Konformitätsstufen A und AA.
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Öffentliche Stellen fallen grundsätzlich nicht unter das BFSG. Sie sind jedoch bereits durch andere Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet.
In Bayern gilt hierfür das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) i. V. m. der Bayerischen Digitalverordnung (BayDiV).
Auf Bundesebene regelt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zusammen mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) die Barrierefreiheitsanforderungen für öffentliche Stellen.
Hinweis: Öffentliche Stellen können sich für die Umsetzung digitaler Barrierefreiheit am Handlungsleitfaden für öffentliche Stellen der Beratungsstelle Barrierefreiheit orientieren.
Marktüberwachung und Durchsetzung
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Die Marktüberwachung nach dem BFSG erfolgt über eine zentrale Marktüberwachungsstelle der Länder: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen – Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR) mit Sitz in Magdeburg.
Die MLBF AöR prüft die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, geht Hinweisen und Beschwerden nach und kann von Unternehmen die erforderlichen Nachweise zur Barrierefreiheit verlangen.
Bei festgestellten Verstößen kann die Behörde geeignete Maßnahmen anordnen (z.B. Einschränkung oder Untersagung des Bereitstellens von Produkten oder Dienstleistungen, Verhängung von Bußgeldern).
Weitere Informationen zur Martküberwachungsbehörde finden Sie hier
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Die Marktüberwachungsbehörde wird tätig, wenn Anhaltspunkte für eine Nichtübereinstimmung vorliegen, etwa im Rahmen von Stichproben, aufgrund von Hinweisen oder nach Beschwerden.
Im Rahmen der Marktüberwachung prüft die MLBF AöR sowohl die formale als auch die materielle Übereinstimmung von Produkten und Dienstleistungen.
Bei der formalen Prüfung wird kontrolliert, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen, Erklärungen und Unterlagen vorliegen. Bei Dienstleistungen umfasst dies insbesondere die Prüfung, ob die nach dem BFSG erforderlichen Informationen zur Barrierefreiheit vollständig und zugänglich bereitgestellt werden.
Die materielle Prüfung betrifft die inhaltliche Frage, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit technisch und funktional eingehalten sind.
Ein weiterer Bestandteil der Marktüberwachung ist die Prüfung von Angaben und Meldungen der Wirtschaftsakteure. Dies betrifft insbesondere Meldungen über bestehende Nichtübereinstimmungen sowie die dabei ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Zudem überprüft die Marktüberwachungsstelle, ob sich Unternehmen zu Recht auf Ausnahmetatbestände berufen, etwa wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung im Sinne des § 16 BFSG oder eine unverhältnismäßige Belastung nach § 17 BFSG darstellen würde. In diesen Fällen wird geprüft, ob die gesetzlich vorgesehenen Beurteilungskriterien ordnungsgemäß angewendet wurden und die übrigen Anforderungen des BFSG eingehalten sind.
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Bei festgestellten Verstößen kann die Behörde geeignete Maßnahmen anordnen, wie das Anpassen oder Einstellen von Dienstleistungen oder das Verbot des Bereitstellens von Produkten und Bußgelder verhängen.
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Das BFSG sieht für Verbraucher und Verbraucherinnen sowie bestimmte Verbände verschiedene Möglichkeiten vor, die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen durchzusetzen. Verbraucher und Verbraucherinnen können sich mit einem Antrag an die zuständige Marktüberwachungsbehörde wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht den Anforderungen des BFSG entspricht.
Lehnt die Marktüberwachungsbehörde einen solchen Antrag ab oder trifft sie keine Abhilfemaßnahmen, besteht die Möglichkeit für Verbraucher und Verbraucherinnen einen anerkannten Verband zu beauftragen, und über diesen einen Rechtsbehelf einzulegen.
Darüber hinaus eröffnet das BFSG auch anerkannten Verbänden die Möglichkeit, Verstöße gegen die Barrierefreiheitsanforderungen gerichtlich geltend zu machen. Das Gesetz sieht hierfür ein Verbandsklagerecht vor, um die kollektiven Interessen von Menschen mit Behinderungen wirksam zu schützen (§§ 32 ff. BFSG).
Ergänzend besteht die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz einzuschalten. Die Schlichtung bietet ein außergerichtliches Verfahren, um Konflikte über die Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen einvernehmlich zu klären (§34 BFSG i. V. m. §16 Abs. 1 BGG).
Architekturbüros und das BFSG
Architekturbüros sind in der Regel nicht vom BFSG betroffen. Das Gesetz richtet sich an Anbieter bestimmter digitaler Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Die klassische Architektentätigkeit zählt nicht dazu.
Eine rein informative Website (z. B. mit Projektvorstellungen, Team, Leistungsprofil) fällt nicht unter das BFSG.
Relevant wird das BFSG erst, wenn ein Architekturbüro digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbietet, bei denen Verträge online abgeschlossen werden können, etwa durch Online-Buchungen von Beratungsleistungen oder vergleichbare transaktionale Angebote. In diesen Fällen können Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit gelten.
Zudem sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme) von den BFSG-Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen.
Für die meisten Architekturbüros besteht daher nach dem BFSG keine Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung ihrer Website. Unabhängig davon ist eine barrierearme Gestaltung empfehlenswert, da sie die Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit digitaler Angebote verbessert.
Wer sich vertieft mit der Frage beschäftigen möchte, ob und wann Architekturbüros vom BFSG betroffen sind, findet eine ausführliche Darstellung im Beitrag "Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was Architekturbüros wissen müssen" im DAB.
