16.04.2025

Unsicherheiten im Umgang mit der Informationspflicht nach BFSG

Digitale Barrierefreiheit

Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) rückt die digitale Barrierefreiheit für private Anbieter verstärkt in den Fokus – insbesondere für Betreiber von Online-Shops. Eine zentrale Herausforderung dabei: Die Frage, ob und wie eine Erklärung zur Barrierefreiheit (EzB) im Rahmen des BFSG eingebunden werden muss. Anders als bei der EU-Richtlinie 2016/2102 fehlen im BFSG klare Vorgaben zur Veröffentlichung einer solchen Erklärung. Dies führt zu rechtlicher Unsicherheit – insbesondere für Unternehmen, die zugleich Transparenz zeigen und rechtliche Risiken vermeiden möchten.

Unterschiede zwischen EU-Richtlinien und dem BFSG

Die rechtliche Ausgangslage im Kontext der digitalen Barrierefreiheit ist vielschichtig: Während die Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2016/2102 öffentliche Stellen zur Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit verpflichtet, sieht das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für privatwirtschaftliche Akteure keine vergleichbare Regelung vor. Grundlage des BFSG ist die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act – EAA), die in erster Linie für Unternehmen und wirtschaftliche Anbieter konzipiert wurde. Eine explizite Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit ergibt sich daraus nicht – zumindest nicht in der aus dem öffentlichen Sektor bislang bekannten Form.

Im Umgang mit dem BFSG ist jedoch Vorsicht geboten: Wird eine Erklärung zur Barrierefreiheit (EzB) missverständlich oder unzutreffend formuliert – etwa durch die pauschale Aussage, ein Online-Shop sei vollständig barrierefrei – kann dies als wettbewerbswidrig eingestuft werden. In solchen Fällen besteht das Risiko kostenpflichtiger Abmahnungen nach dem Wettbewerbsrecht.

Gleichzeitig verpflichtet das BFSG Anbieter dazu, Informationen über die Barrierefreiheit eines Produkts oder einer Dienstleistung bereitzustellen, sofern eine entsprechende Informationspflicht besteht. Die zentrale Herausforderung liegt daher in einer ausgewogenen Kommunikation: Es gilt, Transparenz zu schaffen, ohne durch unpräzise oder überzogene Aussagen rechtliche Risiken einzugehen.

Rechtlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Barrierefreiheitsinformation

Im aktuellen Kontext wird häufig nicht von einer Erklärung zur Barrierefreiheit (EzB), sondern von einer Information zur Barrierefreiheit (IzB) gesprochen. Diese kann – abhängig vom jeweiligen Produkt oder Dienst – sachlich über den Stand der Barrierefreiheit informieren, ohne rechtlich verbindlich zu sein. Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, in welcher Form eine IzB eingebunden werden kann, ohne wettbewerbsrechtliche Risiken einzugehen.

Ein zentrales Spannungsfeld ergibt sich also zwischen Wettbewerbsrecht und BFSG:

  • Wer eine EzB einbindet, ohne die tatsächliche Barrierefreiheit vollständig sicherzustellen, läuft Gefahr, abgemahnt zu werden.
  • Wer keine Informationen zur Barrierefreiheit gibt, obwohl dies gegebenenfalls nach dem BFSG erforderlich wäre, riskiert Beanstandungen durch die Marktüberwachung.

Aktuell gibt es hierzu keine einheitliche Rechtsauslegung – ein Zustand, der sich hoffentlich ab Juni 2025 mit dem Start der zentralen Marktüberwachungsstelle ändern wird. Diese zentrale Stelle soll einheitliche Maßstäbe setzen und damit mehr Klarheit für Unternehmen im Bezug auf das BFSG schaffen. Es ist zu erwarten, dass die Marktüberwachungsstelle auch Vorgaben oder Empfehlungen zur Umsetzung der Informationspflichten, etwa im Hinblick auf eine EzB oder IzB, entwickeln wird.

Fazit

Juristische Beratung ist derzeit unerlässlich. Die Unsicherheiten im Umgang mit einer Erklärung zur Barrierefreiheit im Kontext des BFSG sind aktuell nicht aufzulösen. Unternehmen sollten daher mit äußerster Sorgfalt und im Zweifel zurückhaltend vorgehen. Bis zur offiziellen Klärung durch die Marktüberwachung in Sachsen empfiehlt sich die Verwendung informeller Formate wie einer IzB zu Barrierefreiheitsthemen der Webseite

Autorin: Stiftung Pfennigparade

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