13.05.2022

Was ist die Erklärung zur Barrierefreiheit?

Digitale Barrierefreiheit

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist eine eigene Sektion auf einer Website, die den Stand der Barrierefreiheit einer Webseite (oder App) dokumentiert. Nutzende können sich dort über die Barrierefreiheit einer Seite informieren und auf Probleme hinweisen. Die Erklärung zur Barrierefreiheit beinhaltet gesetzliche Referenzen, Informationen zur Zugänglichkeit der Inhalte sowie Kontakt- und Feedbackmöglichkeiten. Sie sollte jährlich aktualisiert werden.

Welche Vorgaben gibt es?

In Deutschland ist in der BITV 2.0 festgelegt, dass Webseitenbetreibende öffentlicher Stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit zur Verfügung stellen müssen. Sie muss… 

  • von jeder Seite des Webauftritts zugänglich sein  
  • auf einer Prüfung beruhen 
  • alle Inhalte enthalten, die nicht barrierefrei zugänglich sind 
  • Kontaktmöglichkeiten zu Seitenbetreibenden und zur Durchsetzungs- und Überwachungsstelle enthalten 

Eingangs der Barrierefreiheitserklärung sollte man auf die gesetzlichen Standards hinweisen. In Bayern ist dies § 2 Satz 1 der Bayerischen E-Government-Verordnung (BayEGovV). In anderen Bundesländern oder in öffentlichen Stellen des Bundes muss man entsprechend die betreffende Gesetzespassage angeben. 

Muss man sich für die Erklärung zur Barrierefreiheit prüfen lassen?  

In Deutschland gibt es bislang kein einheitliches Standard-Testverfahren zur Prüfung auf digitale Barrierefreiheit und somit auch kein offizielles Prüfsiegel, wie beispielsweise das TÜV-Siegel. Man kann die Prüfung also selbst durchführen oder von einer unabhängigen externen Stelle durchführen lassen.  

Führt man die Prüfung selbst durch, sollte man angeben, nach welchem Verfahren man den Test selbst durchgeführt hat. Dafür bietet sich beispielsweise der Selbsttest von BIK BITV an, der die Vorgaben der deutschen bzw. europäischen Gesetzgebung beinhaltet und somit die Kriterien der WCAG erfüllt. 

Lässt man den Test durch einen externen Anbieter durchführen, sollte man angeben, wer der Dienstleister ist und anhand welcher Methode der Test durchgeführt wurde.  

Wie beschreibt man Inhalte, die nicht zugänglich sind 

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist die Informationsquelle für jede und jeden, sich über den Stand der Barrierefreiheit zu informieren. Sie ist nicht explizit an Menschen gerichtet, die sich bereits gut mit digitaler Barrierefreiheit auskennen. Alle Angaben zur Zugänglichkeit sollten also einfach und klar nachvollziehbar sein. Es ist daher sinnvoll, sich an den Erfolgskriterien der WCAG 2.1 zu orientieren und zu beschreiben, welche Inhalte nicht barrierefrei sind.  

Dafür bietet sich auch das Vorgehen des BITV-Tests an, der die Prüfpunkte bei Nichtbestehen als teilweise erfüllt oder nicht erfüllt beschreibt. Bei Bestehen eines Prüfpunktes beschreibt der BITV-Test den Prüfpunkt als erfüllt oder eher erfüllt. Dies muss in der Erklärung zur Barrierefreiheit nicht enthalten sein. Hier ein Beispiel: 

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind anhand der Prüfpunkte des BIK BITV Tests nicht vollständig barrierefrei: 

  • teilweise fehlende Alternativtexte für Bedienelemente 
  • teilweise sind Kontraste von Texten nicht ausreichend 
  • Vergrößerbarkeit auf 200 % nicht erfüllt 

Hat man die nicht-zugänglichen Inhalte dokumentiert, muss man zudem die Gründe dafür angeben, warum die Inhalte nicht barrierefrei sind (beispielsweise eine unverhältnismäßige Belastung). Außerdem sollte man angeben, ob es barrierefrei Alternativen zu den nicht zugänglichen Inhalten gibt, wie beispielsweise eine Telefonnummer, wenn ein Kontaktformular nicht barrierefrei ist. 

Feedback und Kontaktangaben 

Die Erklärung zur Barrierefreiheit dient nicht nur als Informationsquelle über den Stand der Barrierefreiheit. Als Nutzende kann man sie auch dazu verwenden, Feedback an die Webseitenbetreibenden zu senden und auf Probleme hinzuweisen. Daher ist man als Webseitenbetreibender verpflichtet, eine Kontaktmöglichkeit zu hinterlegen. 

Außerdem ist ein Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren verpflichtend, damit sich Nutzende direkt an die entsprechende Aufsichtsstelle wenden können, um auf Missstände der Seite hinzuweisen. In Bayern muss man als Webseitenbetreibender also einen Kontakt zur Durchsetzung- und Überwachungsstelle hinterlegen und diesen verlinken. 

Wo platziert man die Erklärung zur Barrierefreiheit? 

Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss von jeder Seite einer Webseite aus erreichbar sein. Häufig findet man sie im Footer einer Webseite – etwa wie Impressum oder Datenschutzerklärung. 

Mustererklärung zur Barrierefreiheit 

Eine Erklärung zur Barrierefreiheit muss man nicht komplett neu entwerfen und schreiben. Auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales gibt es eine Mustererklärung zur Barrierefreiheit. 

Autorin: Stiftung Pfennigparade

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